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Die Pflegeversicherung ist ein
wichtiger Teil des deutschen Sozialversicherungssystems.
Die Träger sind die Pflegekassen,
die in jeder Krankenkasse eingerichtet
wurden und deren Aufgaben von diesen
wahrgenommen werden.
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Alle gesetzlich versicherten
Personen sind in der sozialen Pflegeversicherung,
alle privat versicherten Personen
sind in der privaten Pflegeversicherung
untergebracht. Somit ist die gesamte
Bevölkerung im Pflegefall abgesichert.¹
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Die
Pflegeversicherung soll mit ihren
Leistungen vorrangig die häusliche
Pflege und die Pflegebereitschaft
der Angehörigen unterstützen. So
können die Pflegebedürftigen möglichst
lange in ihrer gewohnten häuslichen
Umgebung bleiben.
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Als
pflegebedürftig gelten Personen,
die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für mindestens 6 Monate erhebliche
Hilfe bei der Verrichtung der Dinge
des täglichen
Lebens bedürfen. Die Pflege ist
als Unterstützung, teilweise oder
vollständige Übernahme oder als
Beaufsichtigung verschiedener Bereiche zu
verstehen.
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Diese
Bereiche betreffen die Körperpflege,
die Ernährung, die Mobilität und
die hauswirtschaftliche Versorgung.
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Um
Leistungen der Pflegeversicherung
in Anspruch nehmen zu können, stellt
die pflegebedürftige Person einen
Antrag bei der ihrer Krankenkasse
angeschlossenen Pflegekasse. Die
Kasse lässt daraufhin vom medizinischen
Dienst ein Gutachten erstellen,
um den Grad der Pflegebedürftigkeit
und den Pflegeaufwand festzustellen.
Das geschieht bei - einem zuvor
angemeldeten - Hausbesuch des Gutachters.
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Der
vom Gutachter festgestellte Pflegeaufwand
ist nicht der reale Zeitbedarf im
konkreten Fall. Die Pflegezeit setzt
sich aus den vom Gesetzgeber vorgegebenen
Minutenwerten zusammen, die für
die als notwendig erachteten Hilfen
anfallen. Die soziale Betreuung,
d. h. die Zeit, in der man sich
dem Pflegebedürftigen widmet, wird
hierbei nicht berücksichtigt.
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Man
unterscheidet vier Stufen der Pflegebdürftigkeit:
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- Stufe
I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Stufe
II - schwere Pflegebedürftigkeit
- Stufe
III - schwerste Pflegebedürftigkeit
- der
Härtefall - schwerste Pflegebedürftigkeit
rund um die Uhr.
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Die
Pflegeversicherung bietet bei häuslicher
Pflege folgende Leistungen²
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- Monatliche
Geldleistungen für private
häusliche Pflege, z. B.
durch einen Angehörigen.
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Die
monatlichen Geldleistungen
werden in Abhängigkeit
von der Höhe der Pflegestufe
dem Pflegebedürftigen
gezahlt. Er kann
diese nach eigenem Gutdünken
an die pflegenden Personen
verteilen.
Pflegepersonen
stehen nicht in einem
Arbeitsverhältnis und
müssen nicht angemeldet
werden. Sie haben unter
bestimmten Voraussetzungen
Anrecht auf Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung
und zur Unfallversicherung.
Auskunft darüber erhalten
Sie bei Ihrer Kasse.
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- Sachleistungen,
wenn die Pflege von einem
ambulanten Pflegedienst
durchgeführt wird.
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Der
Pflegedienst rechnet
direkt mit der Pflegekasse
ab. Die maximale Geldleistung
ist auch hier abhängig
von der Höhe der Pflegestufe.
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- Kombinationsleistungen
werden dann gezahlt, wenn
die Pflege teilweise von
einem ambulanten Pflegedienst
und teilweise von
einem Angehörigen geleistet wird.
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Hier
kann z. B. die persönliche
Pflege von einem Pflegedienst
übernommen werden und
die häusliche Versorgung
wird durch einen Angehörigen
gewährleistet. Der nicht
verbrauchte Anteil der
Sachleistung kann als
Geldleistung in Anspruch
genommen werden.
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- Leistungen
für die Kurzzeitpflege
werden gezahlt, wenn die
Pflege z. B. während eines
Urlaubs oder Krankheit des
pflegenden Angehörigen durch
eine professionelle Pflegekraft
oder in einem Pflegeheim
für maximal vier Wochen
jährlich erfolgt.
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- Leistungen
für die Verhinderungspflege
werden gezahlt, wenn die
Pflege nach mindestens 12monatiger
Pflegezeit durch eine nichtprofessionelle
Pflegekraft für maximal
vier Wochen jährlich übernommen
wird.
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Pflegebedürftige
haben Anspruch auf
eine Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln,
die zur Erleichterung
der Pflege dienen,
zur Linderung von
Beschwerden beitragen
oder eine selbständigere
Lebensführung ermöglichen.
Voraussetzung
ist die häusliche
Pflege und mindestens
Pflegestufe I, soweit
die Hilfsmittel
nicht wegen Krankheit
oder Behinderung
von anderen Leistungsträgern
zu erbringen sind.
Die
Pflegekasse überprüft
die Notwendigkeit
der Versorgung mit
den beantragten
Pflegehilfsmitteln.
Entscheiden sich
Versicherte für
eine Ausstattung,
die über das Maß
des Notwendigen
hinausgeht, haben
sie die Mehrkosten
selbst zu tragen.
Bei Unterbringung
in einem Heim werden
keine Kosten für
Pflegehilfsmittel
übernommen.
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Pflegehilfsmittel
werden in zwei Gruppen unterteilt:
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Hierzu
gehören saugende
Bettschutzeinlagen,
Fingerlinge, Einmalhandschuhe,
Mundschutz, Schutzschürzen,
Hände- Desinfektionsmittel
und Flächen-Desinfektionsmittel.
Die Aufwendungen
der Pflegekassen
für "zum Vebrauch
bestimmte Pflegehilfsmittel"
dürfen monatlich
den Betrag von 31
Euro nicht überschreiten.
Dieser Betrag ist
für alle Pflegestufen
gleich hoch.
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Diese
können leihweise
zur Verfügung
gestellt
werden oder
werden von
der Kasse
erstattet.
Dazu zählen
Pflegebett,
Lagerungshilfen
oder Pflegehilfsmittel
zur Hygiene.
Hier gilt
keine Kostenbegrenzung.
Die Zuzahlung
des Versicherten,
falls keine
Befreiung
vorliegen
sollte, beträgt
10
% des Betrages,
maximal
25 Euro.
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Sie
sind pflegebedürftig oder Sie pflegen
einen Angehörigen zuhause und haben
Bedarf an Pflegehilfsmitteln?` Wir
helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen
des Antrags zur Kostenübernahme.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung
oder besuchen Sie uns einfach in
der Apotheke. Einen vorgefertigten
Antrag halten wir bereit.
Wir reichen für Sie diesen Antrag
bei der Pflegekasse ein und geben
Ihnen Bescheid, sobald wir eine
Rückmeldung erhalten. Bei Genehmigung
durch Ihre Pflegekasse können wir
Ihnen die Pflegehilfsmittel, denen
die Kasse zugestimmt hat, bis zum
Höchstbetrag von 31 Euro kostenlos
abgeben. Der Nachweis und die
Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse
erfolgt durch uns.
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Sie möchten gerne weitere
Informationen erhalten? Setzen Sie
sich mit uns in Verbindung. Wir
beraten Sie gerne!
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¹Die
Leistungen der Pflegeversicherung
werden durch die Beiträge der Erwerbstätigen
und der Arbeitgeber, abhängig vom
steuerpflichtigen Einkommen, jeweils
zur Hälfte, finanziert. Rentner
und Rentenversicherung zahlen ebenfalls
jeweils die Hälfe des fälligen Betrages.
Bei Hartz-4-Empfängern und Arbeitslosen
werden die Beiträge von der jeweils
zuständigen Behörde entrichtet.
Von mitversicherten Familienangehörigen
wird kein Beitrag erhoben. [zurück
zu Textstelle]
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²über
die Höhe der Geldleistungen informieren
Sie sich bitte bei Ihrer Pflegekasse
[zurück
zu Textstelle]
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Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/
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