Sarah Sauer e.Kfr.

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Ratgeber für Ihre Gesundheit:

Pflegeversicherung und Pflegehilfsmittel

 

Die Pflegeversicherung ist ein wichtiger Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Die Träger sind die Pflegekassen, die in jeder Krankenkasse eingerichtet wurden und deren Aufgaben von diesen wahrgenommen werden.

Alle gesetzlich versicherten Personen sind in der sozialen Pflegeversicherung, alle privat versicherten Personen sind in der privaten Pflegeversicherung untergebracht. Somit ist die gesamte Bevölkerung im Pflegefall abgesichert.¹

 

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen unterstützen. So können die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben.

 

Als pflegebedürftig gelten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für mindestens 6 Monate erhebliche Hilfe bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens bedürfen. Die Pflege ist als Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme oder als Beaufsichtigung verschiedener Bereiche zu verstehen.

Diese Bereiche betreffen die Körperpflege, die Ernährung, die Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.

 

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, stellt die pflegebedürftige Person einen Antrag bei der ihrer Krankenkasse angeschlossenen Pflegekasse. Die Kasse lässt daraufhin vom medizinischen Dienst ein Gutachten erstellen, um den Grad der Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand festzustellen. Das geschieht bei - einem zuvor angemeldeten - Hausbesuch des Gutachters.

 

Der vom Gutachter festgestellte Pflegeaufwand ist nicht der reale Zeitbedarf im konkreten Fall. Die Pflegezeit setzt sich aus den vom Gesetzgeber vorgegebenen Minutenwerten zusammen, die für die als notwendig erachteten Hilfen anfallen. Die soziale Betreuung, d. h. die Zeit, in der man sich dem Pflegebedürftigen widmet, wird hierbei nicht berücksichtigt.

 

Man unterscheidet vier Stufen der Pflegebdürftigkeit:

  • Stufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Stufe II - schwere Pflegebedürftigkeit
  • Stufe III - schwerste Pflegebedürftigkeit
  • der Härtefall - schwerste Pflegebedürftigkeit rund um die Uhr.

 

Die Pflegeversicherung bietet bei häuslicher Pflege folgende Leistungen²

 

  • Monatliche Geldleistungen für private häusliche Pflege, z. B. durch einen Angehörigen.

Die monatlichen Geldleistungen werden in Abhängigkeit von der Höhe der Pflegestufe dem Pflegebedürftigen gezahlt. Er kann diese nach eigenem Gutdünken an die pflegenden Personen verteilen.

Pflegepersonen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis und müssen nicht angemeldet werden. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anrecht auf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Unfallversicherung. Auskunft darüber erhalten Sie bei Ihrer Kasse.

 

  • Sachleistungen, wenn die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird.

Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die maximale Geldleistung ist auch hier abhängig von der Höhe der Pflegestufe.

 

  • Kombinationsleistungen werden dann gezahlt, wenn die Pflege teilweise von einem ambulanten Pflegedienst und teilweise von einem Angehörigen geleistet wird.

Hier kann z. B. die persönliche Pflege von einem Pflegedienst übernommen werden und die häusliche Versorgung wird durch einen Angehörigen gewährleistet. Der nicht verbrauchte Anteil der Sachleistung kann als Geldleistung in Anspruch genommen werden.

 

  • Leistungen für die Kurzzeitpflege werden gezahlt, wenn die Pflege z. B. während eines Urlaubs oder Krankheit des pflegenden Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft oder in einem Pflegeheim für maximal vier Wochen jährlich erfolgt.
  • Leistungen für die Verhinderungspflege werden gezahlt, wenn die Pflege nach mindestens 12monatiger Pflegezeit durch eine nichtprofessionelle Pflegekraft für maximal vier Wochen jährlich übernommen wird.
  • Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege dienen, zur Linderung von Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Voraussetzung ist die häusliche Pflege und mindestens Pflegestufe I, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von anderen Leistungsträgern zu erbringen sind.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Bei Unterbringung in einem Heim werden keine Kosten für Pflegehilfsmittel übernommen.

 

Pflegehilfsmittel werden in zwei Gruppen unterteilt:

  • Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel

Hierzu gehören saugende Bettschutzeinlagen, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Hände- Desinfektionsmittel und Flächen-Desinfektionsmittel. Die Aufwendungen der Pflegekassen für "zum Vebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel" dürfen monatlich den Betrag von 31 Euro nicht überschreiten. Dieser Betrag ist für alle Pflegestufen gleich hoch.

 

  • Technische Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung von Beschwerden.

Diese können  leihweise zur Verfügung gestellt werden oder werden von der Kasse erstattet. Dazu zählen Pflegebett, Lagerungshilfen oder Pflegehilfsmittel zur Hygiene. Hier gilt keine Kostenbegrenzung. Die Zuzahlung des Versicherten, falls keine Befreiung vorliegen sollte, beträgt  10 % des Betrages, maximal 25 Euro.

 

 

Sie sind pflegebedürftig oder Sie pflegen einen Angehörigen zuhause und haben Bedarf an Pflegehilfsmitteln?`
Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen des Antrags zur Kostenübernahme. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung oder besuchen Sie uns einfach in der Apotheke.
Einen vorgefertigten Antrag halten wir  bereit. Wir reichen für Sie diesen Antrag bei der Pflegekasse ein und geben Ihnen Bescheid, sobald wir eine Rückmeldung erhalten.
Bei Genehmigung durch Ihre Pflegekasse können wir Ihnen die Pflegehilfsmittel, denen die Kasse zugestimmt hat, bis zum Höchstbetrag von 31 Euro kostenlos abgeben. Der Nachweis und die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse erfolgt durch uns.

 

Sie möchten gerne weitere Informationen erhalten? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne!

 

¹Die Leistungen der Pflegeversicherung werden durch die Beiträge der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber, abhängig vom steuerpflichtigen Einkommen, jeweils zur Hälfte, finanziert. Rentner und Rentenversicherung zahlen ebenfalls jeweils die Hälfe des fälligen Betrages. Bei Hartz-4-Empfängern und Arbeitslosen werden die Beiträge von der jeweils zuständigen Behörde entrichtet. Von mitversicherten Familienangehörigen wird kein Beitrag erhoben. [zurück zu Textstelle]

 

²über die Höhe der Geldleistungen informieren Sie sich bitte bei Ihrer Pflegekasse [zurück zu Textstelle]

 

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/

 

 

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